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1. Für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel vorliegt, ist allein der Inhalt des Versicherungsantrages und der dort genannte Verwendungszweck maßgeblich. Fehlen in dem Antrag Angaben zum Verwendungszweck und nimmt der Versicherer den Antrag gleichwohl an, kann er sich von vornherein nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer zweckwidrigen Verwendung des versicherten Fahrzeugs berufen. 2. Leistungsfreiheit kommt auf keinen Fall in Betracht, wenn eine von den Angaben im Antrag abweichende Verwendung keine Gefahrerhöhung darstellt. 3. Es wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine Gefahrerhöhung bei einer von den Angaben des Antrags abweichenden Verwendung in der Regel unwiderlegbar zu vermuten ist. 4. Jedenfalls gilt eine solche Vermutung dann nicht, wenn der Tarif des Versicherers, die andere Verwendung nicht höher einstuft als diejenige, die in dem Vertrag genannt wird, da der Versicherer durch die Gleichheit des Tarifs zu erkennen gibt, daß er die andere Verwendung nicht als gefahrenträchtiger bewertet. 5. Die wenige Tage dauernde Benutzung eines Kfz durch den Versicherungsnehmer als Mieter ist aber in keiner Weise gefährlicher als die gleich dauernde Benutzung zum Zwecke von Probefahrten aufgrund einer sonstigen Gebrauchsüberlassung. 6. In der Verwendung eines als Pkw versicherten Fahrzeuges als Mietwagen liegt regelmäßig dann ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel vor, wenn der Eigentümer oder sonst Berechtigte das von ihm als Pkw versicherte Fahrzeug Dritten als Mietfahrzeug überläßt (so war der vorliegende Fall gerade nicht).

OLG Karlsruhe (12 U 12/94) | Datum: 07.07.1994

Zum Verstoß gegen die Verwendungsklausel vgl. auch OLG Düsseldorf SP 1994, 220. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Stellt der Versicherungsnehmer Geschäftsfreunden in Italien Pkws der Luxusklasse für eine nicht [...]

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